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Heirat / Eheschliessung

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Eheungültigkeit

Rechtsgebiet:
Heirat / Eheschliessung
Stichworte:
Eheschliessung, Heirat
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Ehe kann aus unbefristeten und befristeten Ungültigkeitsgründen für ungültig erklärt werden.

Unbefristete Ungültigkeitsgründe (Art. 105 ZGB):

  • bereits bestehende Heirat (Bigamie)
  • dauernde fehlende Urteilsfähigkeit
  • Verwandtschaft oder Stiefkindverhältnis

Jedermann, der ein Interesse hat, kann auf Ungültigkeit der Ehe klagen.

Befristete Ungültigkeitsgründe (Art. 107 ZGB):

  • vorübergehende fehlende Urteilsfähigkeit
  • Irrtum (fehlender Ehewille oder Irrtum über die betreffende Person)
  • Absichtliche Täuschung über persönliche Eigenschaften des Ehegatten
  • Drohung

Ungültigkeitsklage kann innerhalb von 6 Monaten seit Kenntnis nur vom betroffenen Ehegatten eingereicht werden.

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