Namensführung
Die Namensführung für in der Schweiz wohnhafte Personen untersteht schweizerischem Recht.
Ausländische Staatsangehörige können verlangen, dass die Namensführung ihrem Heimatrecht unterstellt wird.
In der Schweiz bestehen folgende Möglichkeiten der Namensführung:
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Die Ehegatten führen den Namen des Ehemannes als Familienname.
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Die Braut kann dem (Familien-)Namen des Ehemannes ihren bisherigen Namen voranstellen.
- Dadurch erwirbt die Braut einen sog. Doppelnamen, der ohne Bindestrich geschrieben wird.
- Die Braut muss diese Erklärung vor der Heirat beim Zivilstandsamt deponieren.
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Aus achtenswerten Gründen bewilligt die Aufsichtsbehörde den Brautleuten, den Namen der Braut als Familiennamen zu führen.
- Der Bräutigam kann einen sog. Doppelnamen führen, der ohne Bindestrich geschrieben wird.
- Der Bräutigam muss seine diesbezügliche Erklärung vor der Heirat dem Zivilstandsamt einreichen.
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Die Ehegatten wollen ihre Namen nach ausländischem Heimatrecht führen.
- Die Brautleute haben die Unterstellungserklärung vor der Trauung abzugeben.
Beispiele für die Namensführung von Ehepartnern
| Lediger Name des Bräutigam: Ganzoni | Lediger Name der Braut: Hösli | |
| 1. | Ganzoni | Ganzoni oder Ganzoni-Hösli |
| 2./2.a | Ganzoni | Hösli Ganzoni |
| 3. | Hösli | Hösli |
| 3.a | Ganzoni Hösli | Hösli |
Im Ausland wohnhafte Personen unterstehen bei der Namensführung dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
Namensrecht in der Ehe: Neuer Versuch einer Revision
Wer heiraten will, muss sich in der Schweiz noch immer für einen Familiennamen entscheiden. Im Jahr 2001 scheiterte ein erster Versuch, Frauen und Männer bei der Wahl von Familiennamen und Bürgerrecht gleich zu stellen. Dennoch ist die Revision des Namensrechts nicht vom Tisch: Die SP-Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer initiierte mit der Parlamentarischen Initiative “Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung.” den erneuten Versuch, das Namensrecht zu modernisieren.
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law-news.ch » “Heirat – Das Namensrecht für Ehepaare”







