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Heirat / Eheschliessung

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Namensführung

Rechtsgebiet:
Heirat / Eheschliessung
Stichworte:
Eheschliessung, Heirat
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Neues Namensrecht für Ehepaare ab 2013:

Neu müssen sich Ehepartner nicht mehr für einen gemeinsamen Familiennamen entscheiden.

Seit dem 1. Januar 2013 gilt ein neues Namens- und Bürgerrecht für Ehepaare: Bei einer Heirat müssen sich die Ehepartner nicht mehr für einen gemeinsamen Familiennamen entscheiden – jeder behält grundsätzlich seinen Namen und auch sein Bürgerrecht. Will ein Ehepaar den gleichen Namen tragen, können sie wie bisher als Familiennamen entweder den Ledignamen der Braut oder den des Bräutigams wählen.

Aktuelle Informationen finden Sie auf dem News-Blog der LawMedia AG
law-news.ch » “Heirat – Das Namensrecht für Ehepaare”

Doppelnamen (wie z.B. Müller Meier) sind ab 2013 nicht mehr möglich. Bereits bestehende Doppelnamen bleiben rechtsgültig. Auch weiterhin erlaubt sind Allianznahmen mit Bindestrich (z.B. Müller-Meier) – wobei diese nicht amtlich sind. Wer vor 2013 geheiratet hat kann auf Wunsch wieder seinen Ledignamen annehmen bzw. den Doppelnamen abgeben. Dies muss auf dem Zivilstandsamt erklärt werden.

Aktuelle Informationen finden Sie auf dem News-Blog der LawMedia AG
» law-news.ch » “Doppelnamen abgeben / Ledignamen wieder annehmen”

Die Namensführung für in der Schweiz wohnhafte Personen untersteht schweizerischem Recht.

Ausländische Staatsangehörige können verlangen, dass die Namensführung ihrem Heimatrecht unterstellt wird.

Im Ausland wohnhafte Personen unterstehen bei der Namensführung dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.

Altes Namensrecht für Ehepaare (gültig bis Ende 2012):

  1. Die Ehegatten führen den Namen des Ehemannes als Familienname.

  2. Die Braut kann dem (Familien-)Namen des Ehemannes ihren bisherigen Namen voranstellen.

    1. Dadurch erwirbt die Braut einen sog. Doppelnamen, der ohne Bindestrich geschrieben wird.
    2. Die Braut muss diese Erklärung vor der Heirat beim Zivilstandsamt deponieren.
  3. Aus achtenswerten Gründen bewilligt die Aufsichtsbehörde den Brautleuten, den Namen der Braut als Familiennamen zu führen.

    1. Der Bräutigam kann einen sog. Doppelnamen führen, der ohne Bindestrich geschrieben wird.
    2. Der Bräutigam muss seine diesbezügliche Erklärung vor der Heirat dem Zivilstandsamt einreichen.
  4. Die Ehegatten wollen ihre Namen nach ausländischem Heimatrecht führen.

    1. Die Brautleute haben die Unterstellungserklärung vor der Trauung abzugeben.

Beispiele für die Namensführung von Ehepartnern:

  Lediger Name des Bräutigam: Ganzoni Lediger Name der Braut: Hösli
1. Ganzoni Ganzoni oder Ganzoni-Hösli
2./2.a Ganzoni Hösli Ganzoni
3. Hösli Hösli
3.a Ganzoni Hösli Hösli

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